Freiversuchsregel (§ 14 Abs. 3a ÜPO)

Allgemein hat man drei Freiversuche, die während des Bachelors geltend gemacht werden können. Freiversuche gelten weder für den Master, noch für Mastervorzüge oder Auflagen. Zudem müssen die Prüfungen während der ersten drei Hochschulsemester (nicht Fachsemester) abgelegt werden, damit die Freiversuchsregel greift. Die Prüfung zählt dann als nicht angetreten, der Versuch wird also komplett gestrichen. Ein ‚Nicht-erscheinen‘ oder ein Täuschungsversuch können nicht gestrichen werden, deshalb müsst ihr euch dringend von der Prüfung abmelden, wenn ihr nicht antretet. Der 3. Versuch kann ebenfalls nicht gestrichen werden, wenn man eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen möchte oder bereits abgelegt hat.

Damit die Freiversuchsregel wirkt, müsst ihr aktiv einen Antrag beim ZPA stellen und ggfls. eine  aktuelle Studienbescheinigung einreichen. Die Fristen für einen Antrag lauten:

  • Für das Wintersemester: 15 Mai
  • Für das Sommersemester: 15. November