Am 29. Juni 1995, genau vor 26 Jahren, beschloss der Deutsche Bundestag das neue Abtreibungsgesetz. Seit diesem Tage bleibt eine Frau, die innerhalb der ersten drei Monate einen Schwangerschaftsabbruch vollzieht, straffrei. Voraussetzungen dafür sind, dass der Abbruch durch einen Arzt und nach vorheriger Beratung geschehen muss.
Was zunächst für viele als Schritt in die richtige Richtung in Sachen Selbstbestimmung der Frau galt, ist auch heute noch umstritten. Zwar besteht somit die Möglichkeit auf Schwangerschaftsabbruch, grundsätzlich bleibt dieser aber vor dem Gesetz strafbar. Besonders die Debatte um den Paragraphen 219a, der die Bewerbung von Schwangerschaftsabbrüchen unter Strafe stellt, erregte seit 2017 nach einem Gerichtsurteil gegen eine Ärztin, die auf ihrer Webseite angab, diesen medizinischen Eingriff vorzunehmen, große Aufmerksamkeit. Seit einer Gesetzesänderung 2019 darf nun darüber informiert werden, dass dieser Eingriff grundsätzlich vorgenommen werden kann, weitere Informationen wie die Art der durchgeführten Abbrüche sind weiterhin verboten. Kern der Debatte ist es, wie einfach der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen sein darf. Kritiker*innen werfen dem Artikel vor, diesen zu erschweren, wodurch das Recht auf körperliche Selbstbestimmung eingeschränkt sei. Befürworter*innen des Werbeverbots führen den Schutz des Lebens als oberstes Gebot für eine Beibehaltung des Artikels an. Zurzeit liegen dem Bundesverfassungsgericht mehrere Klagen gegen Artikel 219a vor.
Aber nicht nur in Deutschland zeigt sich dieses Bild, sondern auch international: das kürzlich in Polen verabschiedete Abtreibungsverbot, zog eine Welle aus Protesten mit sich. In den USA werden in konservativ regierten Bundesstaaten durch immer restriktivere Gesetze der Zugang zu Schwangerschaftabbrüchen immer weiter erschwert. Auch hier in Deutschland protestieren noch viele Menschen gegen das Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen und für mehr Selbstbestimmungsrecht der Frauen über ihren eigenen Körper.
Aachen den 29.6.2021 (ag)